Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen rund um die Hausverwaltung. Unser Ziel ist es, Ihnen schnelle und klare Informationen zu bieten, um Ihre Anliegen bestmöglich zu klären.
Sollten Sie hier keine Antwort auf Ihre Frage finden, zögern Sie bitte nicht, uns direkt zu kontaktieren.
Hausgeld
Hausgeld sind monatliche Zahlungen, die Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft leisten, um laufende Kosten wie Betriebskosten, Verwaltungskosten und Instandhaltungsrücklagen zu decken. Es wird jährlich im Wirtschaftsplan festgelegt und variiert je nach Immobilie und gemeinschaftlichen Vereinbarungen. Das Hausgeld sichert den ordnungsgemäßen Betrieb und die Pflege der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen.
Eigentümerversammlung
Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Entscheidungsgremium einer Wohnungseigentümergemeinschaft, in dem alle Wohnungseigentümer zusammenkommen, um wichtige Angelegenheiten wie den Wirtschaftsplan, Hausgeld, Instandhaltungsmaßnahmen und Verwaltung zu besprechen und abzustimmen. Entscheidungen werden durch Mehrheitsbeschlüsse getroffen, die für alle Eigentümer verbindlich sind. Die Versammlung wird meist einmal jährlich vom Verwalter einberufen und protokolliert.
Wie kann eine Tagesordnung eingereicht werden
Als Eigentümer können Sie eine Tagesordnung zur Eigentümerversammlung einreichen, indem Sie Ihren Antrag schriftlich und rechtzeitig vor der Versammlung beim Verwalter einreichen. Achten Sie darauf, den Antrag klar zu formulieren und den gewünschten Beschlussvorschlag zu enthalten. Der Verwalter nimmt fristgerecht eingereichte und sachdienliche Anträge in die Tagesordnung auf und versendet diese zusammen mit der Einladung an alle Eigentümer.
Teilnahme an der Eigentümerversammlung nicht möglich
Wenn Sie als Eigentümer bei einer Eigentümerversammlung verhindert sind, können Sie einen Vertreter mit schriftlicher Vollmacht schicken. Wer als Vertreter bevollmächtigt werden darf, regelt die Teilungserklärung. Die Vollmacht sollte Ihren Namen, den Namen des Vertreters, das Datum der Versammlung und Ihre Unterschrift enthalten. Stellen Sie sicher, dass Ihr Vertreter die Vollmacht zur Versammlung mitbringt und dem Verwalter oder Versammlungsleiter vorlegt.
Schlüsselverlust
Beim Verlust eines Schlüssels in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sollten Sie folgende Schritte unternehmen:
1. Informieren Sie den Verwalter und die Hausgemeinschaft:
Teilen Sie dem Hausverwalter und ggf. der Eigentümergemeinschaft unverzüglich den Verlust mit, damit Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden können.
2. Polizei informieren:
Melden Sie den Verlust bei der Polizei, insbesondere wenn der Schlüssel gestohlen wurde, um einen Nachweis für die Versicherung zu haben und das Risiko eines Einbruchs zu minimieren.
3. Schließanlage prüfen lassen:
Lassen Sie vom Verwalter oder einem Fachbetrieb überprüfen, ob das Austauschen der Schließanlage notwendig ist. Wenn der verlorene Schlüssel zur zentralen Schließanlage gehört, kann ein Austausch aller betroffenen Schlösser erforderlich sein.
4. Versicherung kontaktieren:
Informieren Sie Ihre Hausrat- oder Haftpflichtversicherung über den Schlüsselverlust, um abzuklären, ob die Kosten für den Austausch der Schlösser und mögliche Schäden gedeckt sind.
5. Ersatzschlüssel besorgen:
Lassen Sie einen Ersatzschlüssel anfertigen und informieren Sie den Verwalter darüber, um die Zugangsberechtigung wiederherzustellen. Durch diese Schritte stellen Sie sicher, dass die Sicherheit der Immobilie gewährleistet bleibt und alle Beteiligten ordnungsgemäß informiert sind.
Was ist der Nachweis nach §35a EstG
Der Nachweis nach § 35a EStG (Einkommensteuergesetz) bezieht sich auf die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. § 35a EStG ermöglicht es Steuerpflichtigen, einen Teil ihrer Aufwendungen für bestimmte Leistungen direkt von der Einkommensteuer abzuziehen. Um diese Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Nachweise erbracht werden.
Die wesentlichen Anforderungen an den Nachweis sind:
• Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung,
• unbare Zahlung der Leistung (keine Barzahlungen),
• Belege wie Kontoauszüge oder Überweisungsnachweise.
Diese Nachweise sind wichtig, da die Finanzämter diese überprüfen, um sicherzustellen, dass die in Anspruch genommenen Steuerermäßigungen gerechtfertigt sind. Bei fehlenden oder unvollständigen Nachweisen kann die Steuerermäßigung versagt werden.
Abrechnung mit dem Mieter – was muss getan werden
In der Betriebskostenabrechnung finden Sie eine Position, die die gesetzlich umlagefähigen Betriebskosten umfasst. Diese Positionen sind in unserer Abrechnung unter der „Zwischensumme umlagefähig“ zusammengefasst und können auf den Mieter umgelegt werden. Zusätzlich können Gebühren, die bei Direktbezug durch den Eigentümer anfallen, wie z.B. für Müll und Wasser, separat mit dem Mieter abgerechnet werden. Auch die Grundsteuer kann anteilig vom Mieter verlangt werden. Hierbei ist der abgeschlossene Mietvertrag ausschlaggebend.
Änderung der Bankverbindung – was muss ich beachten
Wenn Sie als Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Ihre persönliche Bankverbindung ändern möchten, müssen Sie sicherstellen, dass die neue Bankverbindung korrekt in den Systemen der Hausverwaltung und hinterlegt wird. Hier sind die Schritte, die Sie beachten sollten:
1. Information der Hausverwaltung
Mitteilung: Informieren Sie die Hausverwaltung schriftlich über die Änderung Ihrer Bankverbindung. Geben Sie dabei Ihre neuen Kontodaten sowie das Datum an, ab dem diese gültig sind. Fristen: Stellen Sie sicher, dass die Mitteilung rechtzeitig erfolgt, um eine lückenlose Fortführung der Zahlungen zu gewährleisten.
2. Anpassung von Daueraufträgen und Lastschriften
Eigenständige Überweisungen: Falls Sie die Wohngelder selbst überweisen, ändern Sie die Bankverbindung für die entsprechenden Daueraufträge in Ihrem Online-Banking oder direkt bei Ihrer Bank.
SEPA-Lastschriftmandate: Wenn Sie der Hausverwaltung ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, müssen Sie ein neues Mandat mit den aktualisierten Bankdaten ausstellen. Die Hausverwaltung wird Ihnen hierfür ein Formular zur Verfügung stellen.
Nutzerwechsel was muss beachtet werden
Steht ein Eigentümer- oder Mieterwechsel an, benötigen wir alle relevanten Daten zu diesem Vorgang. Hier sind die wichtigsten Informationen im Überblick:
• Namen und Vornamen des neuen Eigentümers/Mieters
• Vollständige Anschrift des neuen Eigentümers
• Erreichbarkeit (Telefon, E-Mail, etc.)
• Personenzahl
• Datum des Nutzen- und Lastenübergangs (Stichtag)
• Zählerstände von Heizung, Warm- und Kaltwasser
• Einen entsprechenden Vordruck finden Sie in unserem Downloadbereich.
Bei Verkauf oder Übertragung der Wohnung benötigen wir einen Nachweis, z.B. eine Kaufurkunde oder einen Auszug aus dem Kaufvertrag.
Dürfen Arbeiten am Gemeinschaftseigentum einfach durch den Eigentümer beauftragt werden
Nein, Arbeiten am Gemeinschaftseigentum dürfen nicht einfach durch einen einzelnen Eigentümer beauftragt werden.
Hier die wesentlichen Punkte:
Beschluss der Eigentümerversammlung:
Arbeiten müssen von der Eigentümerversammlung beschlossen werden.
Hausverwaltung:
Die Hausverwaltung setzt Beschlüsse um und beauftragt die Arbeiten.
Notfälle:
In dringenden Notfällen darf die Hausverwaltung oder der Verwaltungsbeirat sofort handeln. Ein Eigentümer darf nur in Notfällen handeln und muss dies sofort melden.
Kostenverteilung:
Kosten werden gemäß dem Verteilungsschlüssel auf alle Eigentümer umgelegt. Ein Eigentümer kann nicht eigenmächtig Arbeiten beauftragen und die Kosten den anderen in Rechnung stellen. Eigenmächtige Aufträge eines Eigentümers sind unzulässig und können rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben.
Wie kann die Hausverwaltung in Notfällen erreicht werden
Bitte beachten Sie, dass eine Frage zur Nebenkostenabrechnung oder Ähnliches keinen Notfall darstellt. Während unserer Geschäftszeiten, erreichen Sie uns unter der Rufnummer 06190-756 17 00.
Im Falle von Feuer, Hochwasser oder ähnlichen Ereignissen benachrichtigen Sie bitte unverzüglich die Feuerwehr oder Leitstelle unter der Notrufnummer 112.
Bei Gasgeruch im Haus informieren Sie bitte umgehend den Energieversorger. Die Notrufnummer finden Sie in der Regel an der Hinweistafel.
Der Ablesedienst hat sich angekündigt, aber es ist niemand Zuhause
Sollten Sie zum angegebenen Termin dem Wärmedienst keinen Zugang gewähren können, ist grundsätzlich ein kostenloser Zweittermin möglich. Dieser wird jedoch vom Wärmedienst festgelegt. Jeder weitere Termin ist kostenpflichtig und muss vom Nutzer selbst bezahlt werden.
In der Regel finden Sie auf der Terminbenachrichtigung des Wärmedienstes eine Telefonnummer für Rückfragen. Unter dieser Nummer können Sie einen neuen Termin vereinbaren oder, falls erforderlich, einen kostenpflichtigen Individualtermin anfragen.
Heizung oder Warmwasser ausgefallen
Bei einem Ausfall der Heizung kontaktieren Sie bitten den zuständigen Hausmeister. Die Erreichbarkeit finden Sie in der Regel an der Informationstafel im gemeinschaftlichen Treppenhaus.
Sollte so keine Problemlösung möglich sein, kontaktieren Sie die Hausverwaltung telefonisch unter 06190-756 17 00.
Was sind Rücklagen und wozu werden diese angespart
Jedes Haus benötigt nach der Zeit einen frischen Anstrich. Um Reparaturen bezahlen zu können, muss eine sogenannte Instandhaltungsrücklage gebildet werden. Hiervon werden Instandhaltungs- und setzungsarbeiten im gemeinschaftlichen Eigentum beglichen. Hierzu zählt z.B. die Heizungsanlage, die Fassade oder das Treppenhaus.
Je nach beschlossenem Verteilerschlüssel (in der Regel nach Miteigentumsanteilen) zahlt jeder Eigentümer regelmäßig seinen Anteil in das „große Sparschwein“ der Gemeinschaft. Bei einem Wohnungsverkauf / Eigentumsübertragung geht die Einzelrücklage (Anteil der Wohnung) auf den neuen Eigentümer über. Diese kann nicht ausbezahlt werden.